JudikaturJustizRS0126873

RS0126873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ‑ ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG ‑ die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.

Entscheidungen
4