JudikaturJustizRS0126866

RS0126866 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2014

Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. Selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens kann der GH prüfen, ob eine Situation vorliegt, die einer Anwendung von Art 37 Abs 1 lit b EMRK zugänglich ist. Um zu entscheiden, ob eine Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, muss der GH erstens prüfen, ob die vom Bf. in Beschwerde gezogenen Umstände weiterhin bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen, auf diesen Umständen beruhenden Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden.

Entscheidungen
6