JudikaturJustizRS0126823

RS0126823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2011

Dass im Allgemeinen keine Notwendigkeit zur Speicherung von IP-Adressen für Verrechnungszwecke iSd § 99 Abs 2 TKG 2003 gegeben sei, weil sich das Entgelt nur nach dem heruntergeladenen Datenvolumen bestimme, ist unzutreffend, weil nicht nur die Verrechnung allein Gegenstand dieser Bestimmung ist, sondern auch der Streitfall nach Anfechtung einer Rechnung in Verbindung mit dem sich daraus ergebenden Verfahren, in welchem aber die Daten der konkreten Internet-Verbindungen zur Beweisführung erforderlich sein können.