JudikaturJustizRS0126821

RS0126821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2011

§ 103 Abs 4 letzter Satz TKG 2003 bietet eine hinreichende Grundlage dafür, dass ein Betreiber seiner auf § 110 Abs 1 StPO gegründeten Auskunftsverpflichtung betreffend Stammdaten gegenüber gerichtlichen, aber seit 1. Jänner 2008 auch staatsanwaltlichen (§ 515 Abs 1 StPO) Auskunftsersuchen zwecks Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat nachkommen kann, indem er – gegebenenfalls zur Verifizierung der Stammdaten erforderliche – Verkehrsdaten speichert und verarbeitet.