JudikaturJustizRS0126789

RS0126789 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2017

Obwohl Art 8 EMRK keiner Kategorie von Fremden – auch nicht jenen, die im Gastland geboren wurden oder in ihrer frühen Kindheit eingewandert sind – einen absoluten Schutz vor Abschiebung bietet, muss die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, berücksichtigt werden. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene Person, die zur Ausweisung führenden Straftaten als Jugendlicher begangen hat. (Maslov gegen Österreich)

Entscheidungen
7