JudikaturJustizRS0126766

RS0126766 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2017

Art 3 EMRK ist grundsätzlich anwendbar, um eine Abschiebung oder Ausweisung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung im Empfangsstaat von Handlungen staatlicher Behörden ausgeht, oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn die Behörden nicht fähig sind, dem Bf. angemessenen Schutz zu bieten. (N. gegen das Vereinigte Königreich)

Entscheidungen
9