JudikaturJustizRS0126738

RS0126738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2018

Wenn dem Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung seine früheren Aussagen gemäß § 245 Abs 1 vierter Satz StPO vorgehalten worden sind, sind diese solcherart in der Hauptverhandlung gesetzmäßig vorgekommen und demnach bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.

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5