Spruch Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2017, GZ 11 Os 82/17v-4, wird aufgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmit…
Text Gründe: Mit dem zu 1./ bezeichneten Beschluss entschied der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Strafsache gemäß §§ 285d Abs 1, 285i StPO. Dieser Beschluss war aufzuheben, weil der Oberste Gerichtshof dabei in tatsächlicher Hinsicht von einer Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu…
Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 1, 4 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****. Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert die vermeintliche Ausgeschlossenheit von vier an der Entscheidung beteiligten Geschworenen. Allerdings kann der Einwand, der Geschworene Felix Ra*…