RS0126670 – OGH Rechtssatz
RS0126670 – OGH Rechtssatz
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Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen.