RS0126664 – OGH Rechtssatz
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Ein Anwendungsfall des § 398 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin in der Tagsatzung nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war und wenn den beklagten Parteien der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt wurde.