JudikaturJustizRS0126649

RS0126649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2011

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht bloß nach Ansicht des Anklägers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn bloß der Ankläger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tatsächlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt hätten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand.