JudikaturJustizRS0126612

RS0126612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2011

Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.

Entscheidungen
2