JudikaturJustizRS0126608

RS0126608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2011

§ 10 Abs 4 letzter Satz WEG lässt in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die zu berichtigenden Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben. Der Antragsteller hat im Grundbuchsverfahren diese Umstände zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen und muss sein Begehren so formulieren, dass das Grundbuchsgericht die Bewilligungsfähigkeit ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen beurteilen kann. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 85 GBG zu genügen, müssen neben den allgemeinen Anforderungen des § 98 GBG (der auch für den Inhalt eines Grundbuchsgesuchs maßgeblich ist) somit nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohneinheiten benannt werden, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen.