RS0126567 – OGH Rechtssatz
RS0126567 – OGH Rechtssatz
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Zumindest dann, wenn sich der Kündigungsschutz des Dienstnehmers auf die Bestimmung eines Kollektivvertrags (hier: Kollektivvertrag Post AG) gründet, hat das Gericht die Kündigungsgründe selbständig zu prüfen, selbst wenn im Verfahren nach § 8 BEeinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde.