JudikaturJustizRS0126560

RS0126560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen.

Entscheidungen
2