JudikaturJustizRS0126559

RS0126559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2022

Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.

Entscheidungen
3