JudikaturJustizRS0126484

RS0126484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2010

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überwälzbarkeit von Prämien für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses als Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 Z 6 MRG liegt beim Vermieter. Unklarheiten dazu gehen daher ‑ ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes ‑ zu seinen Lasten.