JudikaturJustizRS0126389

RS0126389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG.

Entscheidungen
6