RS0126346 – OGH Rechtssatz
RS0126346 – OGH Rechtssatz
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Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 270 Abs 2 StPO ausgefertigt werden.