JudikaturJustizRS0126259

RS0126259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2010

Werden Arbeitskräfte im Zuge von Ausgliederungen an das ausgegliederte, im Konzern verbleibende Unternehmen überlassen, um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden, gehört die Überlassung dann nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens iSd § 1 Abs 2 Z 5 AÜG, wenn die Überlassung im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird und das überlassende Unternehmen im Vergleich zum ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht.