RS0126193 – OGH Rechtssatz
RS0126193 – OGH Rechtssatz
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Keine analoge Anwendung der Sicherheitsgurtenpflicht gemäß § 106 Abs 2 KFG auf einen Arbeitsunfall, bei dem der Kläger mangels ordnungsgemäßer Benutzung des Sicherheitsgeschirrs aus einer umkippenden Arbeitsbühne geschleudert wurde, insofern, als die dort vorgesehene Anrechnung des Mitverschuldens nur auf das Schmerzengeld und nur in Höhe der von der Judikatur zu dieser Bestimmung herausgearbeiteten Mitverschuldensquoten erfolgen solle.