JudikaturJustizRS0126149

RS0126149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2010

§ 34 Abs 5 und 6 der Tiroler Bauordnung 2001 verfolgen nicht den Zweck, einem Schadenseintritt vorzubeugen, sondern setzen einen solchen geradezu voraus. Ihr Sinn liegt darin, mit den Mitteln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Folgen eines durch die Rechtsordnung gebilligten, bereits stattgefundenen Eingriffs in ein fremdes Rechtsgut zu beseitigen oder zu mindern und die verursachten Nachteile auszugleichen. Privatrechtliche Ansprüche und Einwendungen bleiben davon jedoch unberührt. Diesen Regelungen kommt daher nicht die Eigenschaft eines Schutzgesetzes zu.