RS0126142 – OGH Rechtssatz
RS0126142 – OGH Rechtssatz
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Das Unterbleiben der notwendigen Begründung bei einer Anordnung der Fortsetzung der Haft (hier: bis zum Antritt einer Therapie im Fall einer Entscheidung über einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG) ist kein bloßer Formalfehler, ungeachtet dessen dem materiellen Anliegen des Art 5 EMRK bzw PersFrG entsprochen wäre, sondern ein darüber hinausgehender schwerer Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift Art 5 Abs 1 lit a EMRK.