RS0126135 – OGH Rechtssatz
RS0126135 – OGH Rechtssatz
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Der Zweck des § 235 Abs 3 lit a erster Fall ASVG geht offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war.