JudikaturJustizRS0126080

RS0126080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2019

Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.

Entscheidungen
6