JudikaturJustizRS0125912

RS0125912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG kann seiner Aufgabe einer Strukturierung des Prozessstoffs und einer Straffung des Verfahrens nur gerecht werden, wenn nach Ablauf der - ohnehin relativ langen - Frist des § 22 Abs 2 Z 2 WGG geltend gemachte Berechnungsfehler von der Berücksichtigung im Verfahren ausgeschlossen sind. Diese Rechtsfolge lässt sich auch nicht mit der Berufung auf eine Unvollständigkeit der vorgelegten Abrechnung umgehen, weil das Fehlen von relevanten Teilrechnungen oder Belegen aus der Abrechnung erkennbar ist und daher schon innerhalb der Sechsmonatsfrist gerügt werden kann und muss.