JudikaturJustizRS0125909

RS0125909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2011

Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Entscheidungen
2