JudikaturJustizRS0125908

RS0125908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

1. Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken.

2. § 22 Abs 2 Z 4 WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.

Entscheidungen
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