JudikaturJustizRS0125896

RS0125896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2022

Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.

Entscheidungen
4