JudikaturJustizRS0125840

RS0125840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2010

Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß § 45 MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit § 49d Abs 3 MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.