RS0125824 – OGH Rechtssatz
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Der einzige mit Konzession ausgestattete Spielbankenbetreiber bzw Casinobetreiber in Österreich ist in Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass eine im Vergleich zum gewöhnlichen Wirtschaftstreibenden stark ausgeprägte Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen (§ 26 Abs 2 und § 31 Abs 2 GSpG) gegeben ist und alle wesentlichen Betriebsabläufe (auch etwa der Preis für Eintrittskarten und die besondere Art der Kontrollpflicht für Besucher gemäß § 25 GSpG aF) ausdrücklich im Konzessionsbescheid vorgegeben sind als Unternehmen iSd Art 86 EGV anzusehen.