RS0125754 – OGH Rechtssatz
RS0125754 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Abs 1 leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.