RS0125692 – OGH Rechtssatz
RS0125692 – OGH Rechtssatz
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Der Schwurgerichtshof ist nach dem klaren Wortlaut des § 334 Abs 1 StPO in jedem Fall, in dem er einstimmig der Ansicht ist, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, also auch dann, wenn er aufgrund anderer Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise und der Aussage des Angeklagten zu diesem Ergebnis kommt, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Entscheidung - zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten - auszusetzen.