RS0125691 – OGH Rechtssatz
RS0125691 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO § 281 Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.