JudikaturJustizRS0125655

RS0125655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2011

Die Bestimmung des § 16 AOCV 2004 enthält keineswegs ein „generelles Verbot" von Transportflügen mit Außenlasten, sondern es hat der Pilot den Flug so zu wählen, dass die Gefahr eines Drittschadens soweit als möglich vermieden werden soll. Sie ist dahin auszulegen, dass der Pilot nicht nur die sicherste Flugroute, sondern auch den sichersten Zeitpunkt für die Absolvierung des Flugs zu wählen hat. Dabei muss eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter zum Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor dem Schutz des Eigentums führen.

Entscheidungen
5