JudikaturJustizRS0125572

RS0125572 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2013

Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Abs 1 ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht.

Entscheidungen
4