JudikaturJustizRS0125535

RS0125535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2011

§ 494a Abs 2 StPO regelt die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung. Im Licht dessen bedeutet der zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn dem Gericht nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), zufolge § 494a Abs 2 dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des § 494a StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (§§ 16 Abs 1 und Abs 2 Z 12, 162 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 179 StVG).

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