Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 371,52 EUR (darin 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *****, N*****gasse *****. Der Antragsteller ist Mieter des Geschäftslokals Top 8 sowie der Magazine Top 14 und 14a. Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass die Kosten für die Beheizung der Stiegen für ihn nicht als Bewirtsc…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt. 1.1. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Kosten der Stiegenbeheizung seien unter den Begriff der Heizkosten zu subsumieren, weil der Nutzen der Stiegenheizung nicht sämtlic…