JudikaturJustizRS0125515

RS0125515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2009

Aus dem ABGB lässt sich eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Schon die Tatsache, dass Formalvollmachten weiterhin ausdrücklich angeordnet werden, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls für juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit sich aus § 26 ABGB ableitet, um die Ausnahme gegenüber den Regelungen des ABGB handelt. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann.