RS0125459 – OGH Rechtssatz
RS0125459 – OGH Rechtssatz
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Der im angloamerikanischen Rechtskreis vorgesehene Ausschluss einer Partei vom weiteren Verfahren wegen „contempt of court" (hier nach kanadischem Verfahrensrecht wegen Nichterlags einer aufgetragenen Sicherheitsleistung) kann dem verfahrensrechtlichen ordre public (§ 81 Z 1 EO) zuwiderlaufen, dies aber nicht, wenn der Partei eine rechtliche Möglichkeit offen stand, eine Abänderung des Verfahrensausschlusses zu erreichen.