JudikaturJustizRS0125432

RS0125432 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Es gibt auf internationaler Ebene keinen Konsens bezüglich der Regulierung von In-vitro-Fertilisation oder der Verwendung von Embryonen, die zu diesem Zweck geschaffen wurden. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem die Zustimmung zur Verwendung genetischen Materials von einer der beteiligten Personen widerrufen werden kann, existieren keine einheitlichen Regelungen. Da die In-vitro-Fertilisation vor dem Hintergrund rascher medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen sensible moralische und ethische Fragen aufwirft und diese Gebiete betreffen, auf denen zwischen den Mitgliedstaaten kein eindeutiger Konsens besteht, muss dem belangten Staat ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden.

Entscheidungen
8