RS0125299 – OGH Rechtssatz
RS0125299 – OGH Rechtssatz
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Eine Regelung arbeitszeitlicher Belange kann mittelbare Auswirkungen auf die Entgeltlage haben. Finanzielle Effekte bloß mittelbarer Art stehen jedoch der Subsumierbarkeit der gegenständlichen Regelung bezüglich der Einnahme des Mittagessens in den Dienststunden unter die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG nicht entgegen. Zu den Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG gehört nämlich auch die Dauer und Lage der Arbeitspausen. Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf den Begriff der „Ruhepausen" im Sinn des § 11 AZG, sondern verwendet den offensichtlich etwas weiteren Begriff „Arbeitspausen". Es bestehen keine Bedenken, auch die gegenständliche „pausenähnliche" Einnahme des Mittagessens in der Arbeitszeit vom Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG erfasst zu sehen.