RS0125262 – OGH Rechtssatz
RS0125262 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Das Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs 1 Z 2 BWG). Der Girovertrag dient der vertraglichen Regelung dieses bargeldlosen Zahlungsverkehrs: Die Kreditunternehmung wird verpflichtet, Überweisungen an Dritte durchzuführen und Überweisungen von dritter Seite für den Kunden entgegen zu nehmen.
2. Als Konto im engeren Sinn wird die Forderung des einen Partners aus einem Girovertrag gegen den anderen bezeichnet, die sich aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen, die buchhalterisch zusammengefasst werden sollen, als Saldo ergibt. Dieser Saldo kann als Forderung gegen die Bank als Vertragspartner durchgesetzt werden. Der positive Tagessaldo ist das für den Kunden verfügbare Guthaben.