JudikaturJustizRS0125171

RS0125171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 107 Abs 4 StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.

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