JudikaturJustizRS0125152

RS0125152 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2009

Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des § 151 KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß § 164 KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach § 128 UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.