JudikaturJustizRS0125118

RS0125118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2009

§ 513 erster Satz StPO normiert, dass bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 513 zweiter Satz leg cit ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Dass dem Verurteilten im Gnadenverfahren darüber hinaus keine Akteneinsicht zukommt und ihm daher hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa behördeninterne Überlegungen zur Entscheidungsfindung) - vergleichbar dem Ausschluss der Akteneinsicht in gerichtliche Beratungsprotokolle (vgl § 272 StPO) oder in Tagebücher der Staatsanwaltschaft (§ 35 StAG) - keine Einsicht zustehen soll, ergibt sich unmissverständlich aus der Gesetzesgenese, zumal in der Regierungsvorlage noch auf Akteneinsicht nach § 17 AVG abgestellt wurde, während der Justizausschuss sodann die restriktivere Fassung des § 513 StPO beschloss.