JudikaturJustizRS0125110

RS0125110 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 2003

Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung zu Gunsten einer Person kann keine neuerliche Veröffentlichung einer Mitteilung erwartet werden, zu der sie nur aus Angst vor weiteren Durchsetzungsanträgen durch die Kl. und einer daraus resultierenden Verhängung einer weiteren Geldbuße motiviert wäre oder um für den Fall der Aufhebung dieser Entscheidung durch das übergeordnete Gericht vorzusorgen. (Krone Verlag GmbH Co KG (Nr. 2) gegen Österreich)