RS0125057 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
RS0125057 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
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Art. 10 (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum.