RS0125044 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0125044 – AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. Wesentlich ist, dass sich die Vertragsstaaten der Notwendigkeit geeigneter rechtlicher Maßnahmen in diesem Bereich bewusst sind. Dem belangten Staat erwächst aus Art. 8 EMRK keine positive Verpflichtung, sein System der Geburtenregistrierung zu ändern (Vgl Rees/GB v. 17.10.1986, A/106 und Cossey/GB v. 27.9.1990, A/184 = ÖJZ 1991, 173).