JudikaturJustizRS0125044

RS0125044 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2017

Wie bereits in den Urteilen Rees und Cossey wird betont, dass ein Bewusstsein für die Bedeutung der Probleme, mit denen Transsexuelle konfrontiert sind, besteht. Wesentlich ist, dass sich die Vertragsstaaten der Notwendigkeit geeigneter rechtlicher Maßnahmen in diesem Bereich bewusst sind. Dem belangten Staat erwächst aus Art. 8 EMRK keine positive Verpflichtung, sein System der Geburtenregistrierung zu ändern (Vgl Rees/GB v. 17.10.1986, A/106 und Cossey/GB v. 27.9.1990, A/184 = ÖJZ 1991, 173).

Entscheidungen
7