JudikaturJustizRS0125022

RS0125022 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2005

Zwar sind gewisse Einschränkungen homosexuellen Verhaltens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig - dies vor allem zum Schutz Jugendlicher oder Heranwachsender - und können daher zum Schutz der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nach Abs. 2 des Art. 8 EMRK gerechtfertigt sein (vgl. das Urteil des EGMR im Fall Dudgeon/GB, A/45 § 62), andererseits müssen gerade für Eingriffe in das Geschlechtsleben einer Person durch den Staat besondere Gründe vorliegen (Urteil Dudgeon/GB, § 52; der GH hat diese Auffassung in seinem Urteil im Fall Modinos/ZYP, A/259 § 25 = NL 93/3/11, bekräftigt). Dies gilt auch für eine unterschiedliche Behandlung ausschließlich aufgrund des Geschlechts (vgl. Urteil Schmidt/D, A/291-B § 24 = NL 94/6/03).

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4