JudikaturJustizRS0124964

RS0124964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Auch Verstöße gegen die Offenlegungspflicht der §§ 277 und 278 UGB unterliegen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung. Bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 UWG können daher im Fall der Verletzung der Offenlegungspflicht lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst entstehen.

Entscheidungen
2