Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.961,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 326,94 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Parteien betreiben Einkaufszentren in Oberösterreich. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihr Bilanzstichtag ist der 31. Dezember. Sie reichte den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 erst am 18. September 2007 und jenen zum 31. Dezember 2006 erst …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist jedoch nicht berechtigt . 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit der verspäteten Vorlage der Bilanz gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstoßen hat. 1.1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechu…